Sonder-AfA, AfA und Sonderausgabenabzug bei Denkmal-Projekten

Sonder-AfA bei KAPITALANLEGERN / Vermietung (gem. § 7i EStG)

Auf begünstigte Herstellungskosten (wohnungsabhängig max. bis zu ca. 37,3 % des Kaufpreises, Stand zum Verkauf 31.12.2023):

  • im Herstellungsjahr und in den folgenden 7 Jahren: 9,0 % p.a.
  • in den folgenden 4 Jahren: 7,0 % p.a.
  • Sonder-AfA über 12 Jahre auf den Betrag der begünstigten Kosten: 100 %

Zusätzlich zur Sonder-AfA für die nicht begünstigten Herstellungskosten und Kosten der Altsubstanz AfA: 2,5 % p.a. über 40 Jahre (hier: Gebäude mit Fertigstellung vor dem 01.01.1925)

Sonderausgaben-Abzug bei EIGENNUTZERN (gem. § 10f EStG):

Auf begünstigte Kosten des Kaufpreises (wohnungsabhängig max. bis zu ca. 37,3 % des Kaufpreises, Stand zum Verkauf 31.12.2023):

  • im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahmen und in den folgenden 9 Jahren: 9 % p.a.
  • insgesamt über 10 Jahre ergeben sich: 90 %
  • Sonderausgabenabzug über 10 Jahre auf den Betrag der begünstigten Kosten: 90 %

Zusätzlich zu beachten hinsichtlich des Sonderausgabenabzugs:

  • Nur für eigenes Gebäude nutzbar
  • Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erforderlich
  • Altfälle: Nicht zulässig im Zusammenhang mit früherer Nutzung § 10e EStG bzw. Eigenheimzulage
  • Objektbeschränkung: Nur ein Objekt pro Steuerpflichtigen

Anmerkung

Die Baumaßnahmen sind nur begünstigt, soweit sie nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages durchgeführt werden. Bei Kauf nach Baubeginn reduziert sich der Anteil der begünstigten Kosten mit erhöhter AfA bzw. Sonderausgabenabzug entsprechend des Baufortschritts. Bei Kapitalanlegern erhöht sich der Anteil der Kosten mit regulärer AfA entsprechend.

 

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Haftungs- und Angabenvorbehalte

Diese Übersicht der steuerlichen Auswirkungen stellt lediglich eine grobe Übersicht der gesetzlichen Regelungen dar.
Die steuerlichen Konsequenzen lassen sich verbindlich nur unter Berücksichtigung der individuellen Rahmenbedingungen des jeweiligen Investors/Erwerbers ableiten. Der Verkäufer empfiehlt daher jedem Investor/Erwerber sowohl vor dem Ankauf als auch zu einem späteren Verkauf einer Immobilie einen Steuerberater seines Vertrauens zu Rate zu ziehen. Seitens des Verkäufers wird keine Rechts-, Steuer-, Finanzierungs-, Kapitalanlage- oder Wirtschaftsberatung erbracht. Der Verkäufer hat hierzu auch keinen Dritten, bspw. mit dem Vertrieb befassten Vermittler beauftragt, eine solche Beratung in seinem Namen gegenüber Kaufinteressenten vorzunehmen. Eine Haftung für den Eintritt von Kosten-, Ertrags- und Steuerprognosen sowie für die zukünftige Entwicklung der Finanzierungs- und Bewirtschaftungskosten, insbesondere auch für ggf. erstellte Berechnungsbeispiele etc. kann (u. a. aufgrund der Vielzahl unbekannter bzw. veränderlicher Parameter) nicht vom Verkäufer übernommen werden. 

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